Produktinformationen "Besoldungsrecht in Bund und Ländern "
Seit der Vorauflage 2020/2021 haben die jeweiligen eigenständigen Besoldungsgesetze in Bund und Ländern ein weiteres Auseinanderdriften der Rechtskreise bewirkt und die Differenzierung des Besoldungsrechts wurde weiter fortgesetzt. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht Mitte 2020 erneut feststellen musste, dass die Mindestalimentation für bestimmte Zeiträume und Besoldungsgruppen nicht ausreichend war. Das Besoldungsrecht ist damit heute mehr denn je komplex, intransparent und arbeitsintensiv.
Das Buch ermöglicht einen umfassenden Überblick über das Spezialgebiet des Besoldungsrechts, das in 17 Rechtskreise zersplittert ist. Angesichts der föderalen Dynamik ist es wichtig, eine ausführliche, zugleich aber noch handliche Darstellung der anzuwendenden Gesetze zur täglichen Unterstützung der mit der Gesetzgebung, der Anwendung oder dem Vollzug befassten Personen in Bund und Ländern zu ermöglichen. Zugleich bietet das Werk einen Lückenschluss zwischen den umfangreichen Loseblattsammlungen und dem nie vollständigen Zugriff über das Internet.
Zum Abgleich der jeweiligen Gesetze und evtl. Veränderungen wurde das ehemals bundeseinheitliche Besoldungsrecht (BBesG a. F.) aufgenommen. Ein vorangestellter Paragrafenspiegel bietet einen schnellen Zugriff und die thematische Zuordnung zu wichtigen Regelungen. Zudem sind vor dem jeweiligen Gesetzestext die amtliche oder nichtamtliche Gliederung ebenso aufgeführt wie die im jeweiligen Gesetzgebungsverfahren maßgeblichen Erwägungen und Begründungen.
Inhalt im Überblick
• umfassender Über- und Einblick in alle Besoldungsgesetze des Bundes und der Länder (Stand: 16. Januar 2025)
• ehemals bundeseinheitliches Besoldungsrecht (BBesG a.F.) für Bund, Länder und Kommunen in der bis zum 31. August 2006
zuletzt geltenden Fassung
• Paragrafenspiegel zum schnellen Zugriff und zur thematischen Zuordnung zu wichtigen Regelungen
• Erläuterung der im jeweiligen Gesetzgebungsverfahren maßgeblichen Erwägungen und Begründungen zu Beginn der einzelnen
Rechtskreise